Als Bewerber auf einen Studiengang an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg werden Sie aufgefordert, einige Dokumente als amtlich beglaubigte Kopie einzureichen.
Amtlich beglaubigen kann jede Behörde und sonstige öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt. Akzeptiert werden auch Beglaubigungen von Notaren und öffentlich-rechtlich organisierten Kirchen. Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von Rechtsanwälten, Vereinen, Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern, Sachverständigen, Gutachtern etc. Die Formvorschriften für eine amtliche Beglaubigung ergeben sich aus § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes bzw. aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder.
Folgende Punkte für eine beglaubigte Kopie notwendig:
Quelle: www.hochschulstart.de
Sobald Sie sich auf einen Studiengang an der Otto-von-Guericke-Universität bewerben, sind Sie aufgefordert, entsprechende Nachweise und Dokumente einzureichen, die für eine erfolgreiche Bewerbung und Immatrikulation notwendig sind. Wenn dies erforderlich ist, werden Bewerber sowohl über das MyOVGU-Portal als auch auf postalischem Weg informiert. Im Verlauf der Bearbeitung einer Bewerbung / Immatrikulation unterscheidet man zwischen fehlenden und einzureichenden Unterlagen. An dieser Stelle möchten wir den Unterschied kurz erläutern.
Studienfächer, über deren Zulassung mit Hilfe einer örtlichen Zulassungskontrolle (NC) oder einer manuellen Zulassungskontrolle entschieden wird, erfordern zulassungsrelevante Dokumente (bsp. amtl. beglaubigte Zeugniskopien). In dem Moment, wo sich ein Bewerber auf eines dieser Studienfächer bewirbt, muss er die entsprechende Dokumente einschicken, um am jeweiligen Zulassungsverfahren teilzunehmen. Kommt er dieser Aufforderung im Rahmen des Bewerbungszeitraums nicht nach, droht ein Verfahrensausschluss. Die Bewerbung kann somit auf Grund der fehlenden Unterlagen nicht im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden und ein Studienplatz kann nicht vergeben werden.
Hierbei handelt es sich um Dokumente, die zum formellen Abschluss einer Immatrikulation benötigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn eine Bewerbung bereits zugelassen ist, bestimmte Nachweise oder Informationen (bsp. Versicherungsnachweis) im Zuge der Immatrikulation vom Bewerber zugesandt werden müssen. Wenngleich es notwendig ist, Dokumente dieser Art einzureichen, besteht keine Gefahr eines Verfahrensausschlusses. „Einzureichende“ Unterlagen können demnach auch nachgereicht werden.
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